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Sozialamt

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Der Begriff Sozialamt ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Behörde, die nach § 28 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) für die Aufgaben der Sozialhilfe nach dem Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und häufig andere soziale Angelegenheiten verantwortlich ist. Der Begriff „Sozialamt“ wird in der Organisation der Kommunalverwaltung nur teilweise verwendet, oft heißt es „Amt für Jugend und Familie“, „Fachbereich Soziales und Wohnen“ etc.

Im Sozialgesetzbuch werden örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger unterschieden. Die Ausführung des SGB XII ist eine Angelegenheit der Länder, die damit auch bestimmen, welche Behörde die Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers wahrnimmt. In Nordrhein-Westfalen sind dies z. B. die Landschaftsverbände, in Baden-Württemberg der Kommunalverband für Jugend und Soziales und in Hessen der Landeswohlfahrtsverband.

Siehe auch

Das SGB XII bei juris.de
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger – BAGüS
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