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Juristische Elternschaft

Als juristische Elternschaft wird die Elternrolle von Müttern und Vätern dann bezeichnet, wenn sie von der Gesetzgebung des jeweiligen Staates anerkannt wird.

Die juristische Elternschaft ist insbesondere von der biologischen Elternschaft und der sozialen Elternschaft zu unterscheiden.

In der Regel wird die juristische Elternschaft nach der Geburt der biologischen Mutter und ihrem Ehemann zugesprochen, als juristischer Vater kann in den meisten Staaten auch der biologische Vater benannt werden. Abhängig von den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes kann die juristische Elternschaft ggf. auch von zwei Müttern, von zwei Vätern oder von mehr als zwei Elternteilen wahrgenommen werden[1].

Die juristische Elternschaft für ein Kind kann auch durch Adoption angenommen werden.

Mit der juristischen Elternschaft sind bestimmte Rechte (z. B. Sorgerecht) verbunden. Die juristischen Elternschaft begründet zugleich die Unterhaltspflicht und darüber hinaus auch die sittliche Pflicht, für den Unterhalt des Kindes bis zum Abschluss einer seiner Neigung entsprechenden Ausbildung aufzukommen.

Die Pflicht zum Kindesunterhalt besteht in Deutschland für den nur biologischen Vater nicht. Seine Möglichkeit auch juristischer Vater werden zu können, wurde erst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgericht 2001 ermöglicht.

Einzelnachweise

  1. Zwei Mütter und ein Baby, in: Frankfurter Rundschau vom 6. Januar 2007, S. 14

Siehe auch

Sorgeerklärung, Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung

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