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Internationales Gesellschaftsrecht Deutschland

Das internationale Gesellschaftsrecht (Kollisionsrecht) ist ein Teil des internationalen Privatrechts. Bislang gibt es in Deutschland keine geschriebenen Regelungen dazu.

In der deutschen Rechtspraxis war bislang die Sitztheorie vorherrschend. Danach ist das Recht des Landes maßgeblich, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Das Gegenmodell zur Sitztheorie ist die Gründungstheorie. Danach ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Gesellschaft gegründet und registriert wurde, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in ein anderes Land verlegt. Probleme ergeben sich hier allerdings bei den Briefkastengesellschaften; und es ist ein Race to the bottom möglich, also ein Zulauf in die Länder, die geringere Anforderungen an die Gründung haben (siehe auch Delaware-Effekt). In der Europäischen Union gilt seit den EuGH-Urteilen Daily Mail, Centros[1], Überseering[2] und Inspire Art[3] wegen der gebotenen Freizügigkeit auch für juristische Personen die Gründungstheorie – allerdings beschränkt auf Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet wurden. Dies hat in Deutschland auch zu einer starken Zunahme von Limiteds geführt.

Am 7. Januar 2008 brachte das Bundesjustizministerium einen Gesetzesentwurf zum internationalen Gesellschaftsrecht auf den Weg[4], nach dem der Ort der Gründung maßgeblich sein soll, unabhängig davon, ob er sich in der Europäischen Union befindet oder nicht.

Siehe auch

Sitz (juristische Person)

Einzelnachweise

  1. Europäischer Gerichtshof Urteil vom 9. März 1999 – C 212/97
  2. Europäischer Gerichtshof Urteil vom 5. November 2002 – C 208/00
  3. Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30. September 2003 – C 167/01
  4. Referentenentwurf: Gesetz zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen
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