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Wettbewerbsrecht

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (= klassisches Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht).

Das Wettbewerbsrecht teilt sich damit auf in das Lauterkeitsrecht (Bedeutung hat vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) und das Kartellrecht; daneben kann man auch das Beihilfenrecht (Subvention) als einen Aspekt des Wettbewerbsrechts verstehen.

Im deutschen Sprachraum wird jedoch der Begriff Wettbewerbsrecht meist nur für das klassische Wettbewerbsrecht im engeren Sinne verwendet. Dazu zählt als zentrale Kodifikation des Lauterkeitsrechts in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Wettbewerbsrecht im weit verstandenen Sinne dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern und hat als Endziel den freien Leistungswettbewerb. Es soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzgut des Wettbewerbsrechts ist der Wettbewerb. Eine juristisch abschließende Definition für Wettbewerb ist zwar nicht anerkannt, unter wettbewerblichem Verhalten kann man aber das Bemühen der Marktteilnehmer verstehen, sich selbst Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen. Man kann aber mit Wettbewerb auch eine Marktstruktur bezeichnen. Insofern besitzt der juristische Begriff des Wettbewerbs eine gewisse Mehrdeutigkeit.

Inhaltsverzeichnis

Europäisches Wettbewerbsrecht

Im europarechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff Wettbewerbsrecht in der Regel im weiten Sinne verstanden. Das Europäische Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht das Recht der staatlichen Beihilfen. Gelegentlich wird auch das Vergaberecht sowie das Recht öffentlicher Unternehmen hinzugezählt. Geregelt ist es im Titel VI des EG-Vertrages, und zwar in Art. 81–85 EG das Kartellrecht, in Art. 86 EG Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 87–88 EG das Beihilfenrecht. Das europäische Vergaberecht stützt sich im Wesentlichen auf Sekundärrecht (sog. Vergaberichtlinien). Bestandteil des Europäischen Wettbewerbsrechts ist zudem die präventive Kontrolle von Konzentrationsvorhaben einer bestimmten Größenordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach der sog. Fusionskontrollverordnung (Zusammenschlusskontrolle).

Siehe auch

Literatur

Rechtsfreund.at: Österreichische Linksammlung zum Wettbewerbsrecht
  • ipwiki.de – Wettbewerbsrecht (Wiki zum gewerblichen Rechtsschutz)
  • Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

    © Diese Definition / dieser Artikel zu Wettbewerbsrecht stammt von Wikipedia und ist lizensiert unter GFDL. Hier können Sie den Original-Artikel zu Wettbewerbsrecht , die Versionsgeschichte und die Liste der Autoren einsehen. © Diese Definition / dieser Artikel zu stammt von Wikipedia und ist lizensiert unter GFDL. Hier können Sie den Original-Artikel zu , die Versionsgeschichte und die Liste der Autoren einsehen.