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Urheberrecht

Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht, das die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Geisteswerk schützt.[1] Als objektives Recht meint es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechts.[1] Das Copyright des anglo-amerikanischen Rechts ist dagegen, wie der Name schon sagt, eher eine Art Verlagsrecht/Reproduktionsrecht, wird jedoch häufig damit verwechselt. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Copyright nur die Reproduktionsrechte des Reproduzenten regelt – im Gegensatz zur obigen Beschreibung des Urheberrechts.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Rechtslage in einzelnen Ländern

 Wikisource: Urheberrecht – Quellen und Volltexte

 Wiktionary: Urheberrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik

Einzelnachweise

  1. a b Haimo Schack: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2009, Rn. 2. 
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