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Reichsfilmkammer

Die Reichsfilmkammer (RFK) war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die während der Zeit des Nationalsozialismus das deutsche Filmwesen regelte. Jede Person die im Deutschen Reich an Filmproduktionen mitwirken wollte, musste Mitglied der Reichsfilmkammer sein. Eine Nicht-Mitgliedschaft kam einem Berufsverbot gleich. Die RFK war Teil der Gleichschaltung der Gesellschaft im Dritten Reich und hatte ihren Sitz in Berlin.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Historischer Vorläufer der Reichsfilmkammer war die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO).

Eingerichtet wurde die Reichsfilmkammer auf der Grundlage des “Gesetzes über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer” vom 14. Juli 1933. Mit dem “Reichskulturkammergesetz” vom 22. September 1933 wurde sie als Unterabteilung in die neu gegründete Reichskulturkammer eingegliedert.

Der Einrichtung der Reichsfilmkammer war eine Verordnung des Propagandaministeriums vorausgegangen, die Juden und Ausländern die Betätigung in der deutschen Filmindustrie untersagte.

Aufgaben

In der nationalsozialistischen Filmpolitik hatte die Reichsfilmkammer eine Schlüsselstellung inne. Ihre Aufgaben der waren u. a.:

  • Zwangserfassung aller im Filmgewerbe Tätigen (Produktion, Verleih, Kino); siehe Reichsfachschaft Film
  • Regelung des Lichtspielwesens (z. B. der Eintrittspreise, der Programmgestaltung, der Reklame usw.)
  • Regelung der Gestaltung der Verträge z. B. zwischen Filmschaffenden und Produzenten sowie zwischen Theaterbesitzern und Verleihern
  • Aufsicht über die Filmkreditbank GmbH
  • Regelung des Filmaußenhandels

Organisation

Abteilungen

Die Reichsfilmkammer umfasste 10 Abteilungen:

I. Allgemeine Verwaltung

Referate: 1. Recht – 2. Haushalt und Finanzen – 3. Personalien

II. Politik und Kultur

1. Nachrichtenstelle Inlandspresse
2. Nachrichtenstelle Auslandspresse
3. Reichsfilmarchiv

III. Künstlerische Betreuung des Filmschaffens

1. Dramaturgie – 2. Besetzungsfragen

IV. Filmwirtschaft

Sonderreferat: Devisenangelegenheiten
Sonderreferat: Urheber-, Arbeits-, Steuerrecht

V. Fachschaft Film

VI. Fachgruppe Filmproduktion

1. Spielfilmherstellung – 2. Filmaußenhandel – 3. Filmateliers

VII. Fachgruppe inländischer Filmvertrieb

VIII. Filmtheater

IX. Fachgruppe Film- und Kinotechnik

X. Fachgruppe Kultur-, Werbefilm und Lichtspielstellen

Leitung

Die Präsidenten der Reichsfilmkammer, die unmittelbar dem Präsidenten der ReichskulturkammerJoseph Goebbels – unterstanden, waren nacheinander:

Siehe auch

Gesetz über die Einrichtung einer vorläufigen Filmkammer vom 14. Juli 1933 (Gesetzestext)
  • Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933 (Gesetzestext)
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