Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 – 48 EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1957) erlaubt es (natürlichen) Personen oder Gesellschaften, sich in einem Mitgliedstaat der EU niederzulassen, solange mit einer dauerhaften und stabilen Eingliederung in die Volkswirtschaft des jeweiligen Staates zu rechnen ist. Auf juristische Personen ist dieses Recht anwendbar, wenn die juristische Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und die eingetragene Hauptniederlassung sich ebenfalls in einem Mitgliedstaat befindet.
In der Schweiz entspricht die Niederlassungsfreiheit dem in Deutschland üblichen Begriff der Freizügigkeit. Siehe dazu Grundrechte (Schweiz).