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Hausrecht

Das Hausrecht ist heute vor allem mit dem Begriff Hausfrieden und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG verbunden. Er steht auch Gewerbebetrieben auf ihrem Grundstückseigentum oder -besitz zu.[1] So ist unter bestimmten Umständen ein Hausverbot möglich.

Vom Mittelalter bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts bedeutete das Hausrecht die Haus- und Schirmgewalt über Haushalt, Hausgenossen, Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Insbesondere schloss das Hausrecht im Mittelalter die Tötung der beim Ehebruch ertappten Ehefrau ein, das Verheiraten der Töchter und bei Notlagen den Verkauf der Hausgenossen und Hausgenossinnen.[2]

Siehe auch: Hausfriedensbruch

Einzelnachweise

  1. BGH zum Hausrecht eines Flughafens
  2. Anne-Marie Dubler: Allgemeines Hausrecht (Schweiz)
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